Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Reparaturbedingungen für Flurförderzeuge, Hydraulikeinheiten, Ersatzteile, Austauscheinheiten Kehr- und Reinigungstechnik sowie sonstiger Leistungen

I. Gestaltungsbereich

Diese allgemeinen Verkaufs- und Reparaturbedingungen liegen dem Verkauf von Neugeräten, Gebrauchtgeräten, Ersatzteilen und Austauscheinheiten und der Durchführung von Reparaturen durch die Ferdinand Schultz Nachfolger Fördertechnik GmbH (nachstehend FSN) zugrunde, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Bestimmungen des Bestellers werden nur dann und insoweit für das einzelne Liefergeschäft verbindlich, als FSN der Geltung bestimmter Regelungen schriftlich zustimmt. Sie gelten gegenüber

  • Einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit FSN in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer gemäß § 14 BGB)
  • Und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Vertragsabschluß

Ein Vertrag kommt in der Regel mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FSN zustande. Bietet FSN dem Besteller Lieferungen und Leistungen an, kommt der Vertrag mit der übereinstimmenden Annahme/Bestellung zustande. Ist dem Besteller für die Annahme des Angebotes eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Falle der nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Besteller kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung durch FSN zustande.

III. Lieferungen und Leistungen

Die vertraglichen Verpflichtungen von FSN ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- du Maßangaben, wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind ca. -Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der FSN -Verkaufsunterlagen abweichen, hat der Besteller schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen von FSN oder der Hersteller maßgeblich. Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von FSN genutzt werden, außer für Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes, oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. An Sämtlichen Unterlagen behält sich FSN die Eigentums- und Urheberrechte vor. FSN behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern nicht der Liefergegenstand unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundliegende Änderung erfährt.

IV. Preise und Zahlungen

Preise
Die Preise für den Liefergegenstand verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne Verpackung. Liegt der Auftragswert unter 50,00 € so ist FSN berechtigt, 10,00 € Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

Fälligkeit
Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung für Lieferungen und Leistungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto frei Zahlungsstelle von FSN zu leisten. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung, insbesondere von Schecks, sind vom Besteller zu tragen. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Fälligkeitszinsen bis zum Verzugseintritt und anschließend die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Zahlungsverzug
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie die Aufrechnung damit ist ausgeschlossen. Wenn FSN befürchten muss, den Kaufpreis vom Besteller nicht rechtzeitig oder vollständig zu erhalten, ist sie berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat der Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, kann FSN vom Vertrag zurücktreten.

V. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Übernahme ab FSN zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflicht des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von FSN nicht zu vertreten., wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird FSN in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung des Liefergegenstandes nachzuweisen. FSN ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessene Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.

VI. Verpackung

  • Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist bei solchen Verpackungen ausgeschlossen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung („der Grüne Punkt“) oder ähnliches eingerichtet wurde, das von der zulässigen Behörde nach der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit von FSN gemäß der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.
  • Soweit FSN mit dem Besteller vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungspauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchte Verpackung einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsordnung gewährleistet.

VII. Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt ab Werk, und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme nicht erfolgt, so gilt FSN als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme und im Falle der Versendung gehrt die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand von FSN dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahme- oder Zahlungsverzug oder lehnt er die Annahme der bestellten Lieferung ernsthaft und endgültig ab, so ist FSN berechtigt, nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII dieser Bedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind. Im übrigen sind die vereinbarten Lieferklauseln nach den bei Vertragsabschluß geltenden Rechtsgrundlagen auszulegen. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, so gilt die Lieferklausel „ab Werk“

VIII. Eigentumsvorbehalt

  • FSN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  • Der Besteller ist verpflichtet für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
  • Der Besteller darf für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
  • Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller FSN unverzüglich zu informieren. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.
  • Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchtüberlassung an FSN in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20% ab.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FSN zur Rücknahme nach schriftlicher Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. FSN behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Besteller unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.

IX. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Gewährleistungsverjährung

  • Gewährleistungsfrist
    Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel der Flurförderzeuge und sonstiger Maschinen, Anbaugeräte oder Ausrüstungen leistet FSN jeweils für die Dauer von 12 Monaten, längstens jedoch für 1800 Betriebsstunden Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung beim Endkunden. Verzögert sich die Übernahme oder der Versand durch Verschulden des Bestellers, erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für gelieferte Ersatz- und Austauschteile sowie für durchgeführte Reparaturen leistet FSN ebenfalls 12 Monate, längstens jedoch 1800 Betriebsstunden Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum des Einbaus beim Endkunden. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Für Gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.
  • Untersuchungspflicht
    Die Geltendmachung von Sachsmängelansprüchen des Bestellers – mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen – setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel hat der Betreiber unverzüglich schriftlich FSN anzuzeigen.
  • Umfang der Gewährleistung
    Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, umfaßt der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl von FSN und der Empfehlung des Herstellers die unentgeltliche Ersatzteillieferung oder die unentgeltliche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind. Zur Vornahme aller billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzteillieferungen hat der Besteller FSN stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist FSN von der Nacherfüllung befreit. FSN trägt im Fall der Nacherfüllung alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.
  • Haftungseinschränkungen
    Für Sachmängel, die durch
    • Gewalteinwirkung,
    • Nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
    • Reparatur durch nicht von FSN autorisiertes bzw. geschultes Personal,
    • Die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneter Spezifikation, und
    • Nicht von FSN gelieferte Teile,
  • Verursacht worden sind, leistet FSN keine Gewähr. FSN übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.
  • Nebenverpflichtungen
    Wenn durch Verschulden von FSN der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsabschluß liegender Beratung sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgerecht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX und X dieser Bedingungen.

X. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung und sonstiger Haftung

  • Leistungshindernisse
    Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn FSN vor Gefahrübertragung die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist FSN erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn FSN nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Lieferhindernisses liefert
  • Teillieferung
    Der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Auslieferung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist § 441 Abs. 3 BGB zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.
  • Haftungsausschluss
    Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selber entstanden sind 8z.B. Ersatz von Nutzungs- oder Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FSN.

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt der unwirksamen Bestimmungen ist durch Umdeutung so auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuführen, dass der mit ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst weitgehend erreicht wird. Hilfsweise sind sie durch einvernehmliche Regelungen zu ersetzen, die diesen Erfolg möglichst weitgehend sicherstellen.

XII. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

XIII Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle sich unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten, auch für Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Rostock. Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen sind die derzeitigen Standorte der FSN.